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Berliner Restaurant lässt keine AfD-Mitglieder rein – dürfen die das?

Foto: Paul Zinken/dpa

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Im Berliner Restaurant Nobelhart & Schmutzig sind seit vergangener Woche AfD-Anhänger verboten. Neben Waffen und Kameras. Für diesen PR-Coup beziehungsweise für diese Haltung wurden die Betreiber auf Social Media gefeiert  – und stark kritisiert. Dürfen die das überhaupt? Eine umstrittene, aber demokratisch legitimierte Partei einfach so aussschließen? Wo liegt die Grenze zwischen Diskriminierung und Freiheit?  Wir haben bei Stephan Steinwachs, 42, Dozent und Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Gastronomierecht, nachgefragt. 

jetzt: Herr Steinwachs, aktuell sorgt das Restaurant Nobelhart & Schmutzig mit seinem AfD-Verbot für Aufsehen. Auf der Eingangstür ist ein Aufkleber mit einem durchgestrichenen AfD-Logo zu sehen. Müssen AfD-Anhänger jetzt also draußen bleiben?

Stephan Steinwachs: Ein Gastronom hat ein sehr weitgehendes Hausrecht, welches sich aus seinem Recht am Besitz des Lokals herleitet. Dies dient ihm nicht nur dazu, seine Pflichten zu erfüllen, zum Beispiel Störer zum Schutz der Gäste oder Minderjährige ohne Begleitung des Lokals zu verweisen. Auch in der Wahl seiner Gäste ist er frei.

Also angenommen, ich wäre AfD-Mitglied und wollte dort zu Abend essen, dürfte man mir einen Platz verweigern? Oder die Polizei rufen, falls ich mich weigere, zu gehen?

Ja, man darf dem unerbetenen Gast den Platz verweigern. Für den Wirt besteht keine Pflicht, einen Bewirtungsvertrag abzuschließen. Wenn der Gast dann nach Aufforderung das Lokal nicht verlässt, ist das ein strafbarer Hausfriedensbruch und fällt damit in die Zuständigkeit der Polizei. 

Könnte die AfD gegen ein solches Verbot klagen? Immerhin handelt es sich um eine demokratische Partei.

Der Fall ist komplex. Hier stehen bedeutende Grundrechte gegeneinander: Die Zugehörigkeit zu einer demokratisch legitimierten Partei allein kann grundsätzlich in der Öffentlichkeit zugänglichen Orten kein Grund für ein Einlass- oder Aufenthaltsverbot sein. Aber da sich die Gastronomie an der Grenze zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen bewegt, ist hier zumindest gegen das Hausrecht abzuwägen. Die Demonstration der Weltanschauung – hier durch eine Partei – kann ein Argument sein, eine Gruppe auszuschließen, insbesondere soweit sich der Gastronom allgemein von ihr distanziert.

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Stephan Steinwachs.

Foto: Kanzlei Steinwachs

Also ist das Verbot legitim?

Nach meiner Einschätzung ist der Ausschluss weit grenzwertiger als es vermutlich viele Amtsgerichte bewerten werden, aber legitim. Hinreichend feinfühlig urteilen hier aber meist erst die Verfassungsgerichte.

 

Gibt es denn Gesetze, die speziell vor Diskriminierung schützen?

Das Diskriminierungsverbot – bei uns verankert im AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) gibt dem Handlungsspielraum des Wirtes eine rechtliche Grenze. Dazu gehört auch der Ausschluss von Gästen aufgrund der Weltanschauung, darunter fällt hier die Parteizugehörigkeit. Diese Grenze scheint auch Gerichten bisweilen nicht bekannt zu sein.

 

An der Tür des Restaurants kleben auch weitere Verbotsaufkleber: Keine Waffen, keine Telefone, keine Kameras. Reicht ein Aufkleber für rechtskräftige Verbote überhaupt aus?

Die Aufmachung des Verbots ist schwierig, da die Zugehörigkeit zur AfD symbolisch dem illegalen Tragen von Waffen gleichsetzt wird. Die Rechtslage lässt sich auf die Schnelle nicht bewerten.

 

Wie hoch schätzen Sie also den Erfolg einer Klage ein?

Im Verbot ist eine satirische Überspitzung erkennbar, sodass insgesamt einem gerichtlichen Vorgehen der AfD nicht besonders viel Erfolg beizumessen ist. 

 

Sie sagten, der Wirt ist in der Wahl seiner Gäste frei. In welchem Fall kann sich ein Gast überhaupt gegen ein Zutrittsverbot wehren?

Wird ein Gast tatsächlich aus vom Hausrecht in keinem Fall gedeckten Gründen ausgeschlossen, zum Beispiel wegen seiner Hautfarbe, steht ihm der Zivilrechtsweg offen. Da der Wirt nicht sagen muss, warum er jemanden abweist, ist es dem Gast so gut wie nie möglich, tatsächlich eine Diskriminierung nachzuweisen.

 

 

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