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Das Kondom heimlich entfernen ist jetzt strafbar

Foto: fult / photocase.de

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Foto: fult / photocase.de

Beim sogenannten „Stealthing“ zieht der Mann beim Sex, meistens während eines Stellungswechsels, heimlich und ohne die Einwilligung seiner Sexpartnerin oder -partner das Kondom ab. Bisher hatte wegen dieses Delikts noch niemand geklagt, es war unklar, wie Gerichte mit diesem Tatbestand umgehen würden. Nun wurde gestern zum ersten Mal ein 37-jähriger Mann vor dem Berliner Amtsgericht Tiergarten wegen „Stealthing“ zu einer Bewährungs- und Geldstrafe verurteilt. Wir haben mit Gül Pinar, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht, darüber gesprochen, was das Urteil für ähnliche Fälle bedeutet und was man als Betroffene oder Betroffener tun kann.

jetzt: Das Gericht hat den Mann wegen eines sexuellen Übergriffs, nicht aber wegen einer Vergewaltigung verurteilt. Worin liegt da der Unterschied?

Gül Pinar: Der Unterschied ist rein formell, denn sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen sind gemeinsam im Gesetz geregelt. Eine Vergewaltigung ist eine besonders schwere Form des sexuellen Übergriffs, bei der eine Person gegen ihren Willen penetriert wird. Deswegen ist es im konkreten Fall auch so schwierig, eine eindeutige Grenze zu ziehen, weil der Sex einvernehmlich war. Das Einzige, was nicht einvernehmlich war, ist, dass das Kondom abgezogen wurde – es war also eine Täuschung und deswegen hat auch das Gericht entschieden, dass es kein besonders schwerer Fall des sexuellen Übergriffs war.

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Bild: privat

Warum ist das keine Körperverletzung, immerhin wird beim „Stealthing“ die Übertragung von Krankheiten oder eine Schwangerschaft in Kauf genommen?

Es war der erste Fall dieser Art und die Entscheidung wird mit Sicherheit juristisch diskutiert werden. Ich denke, dass am Ende der Bundesgerichtshof darüber entscheiden wird, wie dieses Verhalten strafrechtlich einzuordnen ist. Es geht dabei um die grundsätzliche Frage, ob das Abziehen des Kondoms ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder in die körperliche Unversehrtheit ist.

Bei Sexualstraftaten gibt es ja immer das „Er sagt, sie sagt“-Problem. Was muss ich aus juristischer Sicht tun, um vor Gericht nachweisen zu können, dass der Mann das Kondom gegen meinen Willen abgezogen hat?

Das ist sehr, sehr schwierig, insbesondere in Zweierbeziehungen, wo im Zweifel immer Aussage gegen Aussage stehen wird. Es ist wichtig, vorab ganz deutlich zu machen, dass man ohne Kondom keinen Sex will – damit die Rahmenbedingungen klar sind. Aber natürlich muss man, wenn es soweit kommt, auch beweisen können, dass das Kondom tatsächlich abgezogen wurde. In dem aktuellen Fall gab es zum Beispiel ein Chatgespräch, in dem der Mann das zugegeben hat, aber es ist natürlich nicht immer so einfach.

Inwiefern spielte die Neuerung des Sexualstrafrechts aus dem Jahr 2016 und der Grundsatz „Nein heißt Nein“ bei diesem Urteil eine Rolle?

Sicherlich hat das im Hintergrund eine Rolle gespielt, aber der Grundsatz „Nein heißt Nein“ bezieht sich ja auf ein Nein zum Sex und das hat es in diesem Fall ja nicht gegeben. Möglicherweise wird es, wenn weiter juristisch darüber gestritten wird und neue Grundsätze aufgestellt werden, von Bedeutung sein, dass auch „Nein heißt Nein“ in das Sexualstrafrecht eingegangen ist.

Ist das Urteil richtungsweisend und vielleicht ein erster Schritt dahin, dass „Stealthing“ bald als Straftat verfolgt wird?

Um das beurteilen zu können, muss ich die schriftliche Urteilsbegründung sehen. Das Wichtige ist, dass zumindest gesellschaftlich darüber gesprochen wird und es einen Konsens darüber gibt, dass ein solches Verhalten nicht in Ordnung ist. Ob dabei tatsächlich immer das Strafrecht eingreifen muss, bezweifle ich. Dennoch ist das vorläufige Urteil ein starkes Zeichen. Nicht nur für die betroffenen Frauen und Männer, dass sie dagegen vorgehen können, sondern auch für die Täter, dass ihr Verhalten sogar strafbar sein könnte.

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