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Internet-Recht, Interview 4

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Darf ich Lieder, die ich mir gekauft habe, als MP3s weiterschenken? Ich darf nicht kopiergeschützte Musikstücke zu privaten Zwecken zu kopieren. Die Frage ist natürlich, was genau denn nun private Zwecke sind. Ganz sicher möglich ist die Sicherungskopie, um nicht die Original-CD zu zerkratzen, oder die Zweit-CD für das Autoradio. Dagegen ist es unzulässig, die Privatkopien zu verkaufen, auch nicht an Freude und Verwandte. Zwischen diesen beiden klaren Sachverhalten wird es ein wenig grau. Umstritten ist insbesondere die Frage, ob ich Kopien meiner CDs oder Musikfiles anfertigen und an Freunde und Verwandte verschenken darf. Teilweise wird die These vertreten, das sei zulässig. Die Verbreitung auch von Privatkopien sei zwar nicht gestattet, aber die Weitergabe im Verwandten- und Freundeskreis sei eben keine „Verbreitung“. Andere Stimmen meinen, es gäbe hier keinen Grund zu differenzieren: zumindest dann, wenn die Kopie gerade angefertigt wurde, um verschenkt zu werden, könne man schwerlich vom „privaten Gebrauch“ sprechen, genau das sei ja das Wesen einer Vervielfältigung. Persönlich meine ich, dass nur die strenge Ansicht dem Wortlaut des Gesetzes („privater Gebrauch“!) entspricht. Selbst wenn man das Verschenken für zulässig hält, muss man es allerdings auf den engeren Familien- und Freundeskreis beschränken, jede entfernte Cousine und jede Kneipenbekanntschaft darf nicht auf diese Weise beglückt werden. Wer sicher gehen will, der sollte es ganz lassen. Darf ich in einem offenen WLAN-Netz surfen, wenn es nicht passwortgeschützt ist und ich keine Ahnung habe, wem es gehört und ob diese Person das möchte? In aller Regel ja, leider gibt es aber keine ganz einfache Antwort. Wenn der Zugang zum Netz verschlüsselt ist, ich mich also einhacken muss, dann ist das nicht nur unzulässig, sondern sogar strafbar als „Ausspähen von Daten“. Ich kann also im schlimmsten Fall dafür eingesperrt werden. Ist das Netz dagegen offen – und soll das nach dem Willen des Betreibers so sein, als Einladung für alle, auf der Flatrate des LAN-Betreibers mitzusurfen – dann liegt ja schon gar kein „Schwarzsurfen“ vor. Interessant sind die Fälle, in denen das WLAN zwar offen ist; aber nur, weil ein Konfigurationsfehler vorliegt. Hier ist zwar das letzte Wort noch nicht gesprochen, die überwiegende Meinung unter den Juristen geht aber davon aus, dass in diesem Fall die Nutzung als solche straffrei ist. Es gibt schlicht keine Strafnorm, die diesen Sachverhalt wirklich erfasst. Letzten Endes handelt es sich hier ja auch nur um einen unberechtigten Gebrauch einer fremden Einrichtung, nicht um deren endgültige Entziehung. Das gilt wohlgemerkt nur für die reine Nutzung des WLANs. Wenn der „Schwarzsurfer“ im WLAN allerdings weiteres Übel anrichtet, dann kann durch diese Handlungen eine Strafbarkeit entstehen. Folge 1 der Interview-Serie gibt's hier Folge 2 hier Folge 3 hier

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