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"In dieser Pauschalität sollte man niemanden abweisen"

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Es ist eine sehr emotionale Diskussion: Nach der angeblichen Häufung sexueller Übergriffe auf Frauen, haben mehrere Clubbetreiber in Ingolstadt Flüchtlingen prinzipiell den Eintritt verboten. Dabei wird mit der "anderen Mentalität" der jungen Ausländer argumentiert und dass man sich eben nicht mehr anders zu helfen wisse. Der bayerische Flüchtlingsrat hat das Vorgehen bereits als rassistisch verurteilt. Aber ist es deshalb gleichzeitig auch unrechtmäßig? Schließlich darf ein Türsteher jemanden ja auch nicht reinlassen, wenn ihm seine Klamotten nicht gefallen. Oder ist das etwas anderes?

Stephan Büttner ist Jurist und Geschäftsführer des Bundesverbandes deutscher Discotheken und Tanzbetriebe (BDT), ein Fachverband im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband. „Vor dem Hintergrund der Vielzahl von Einzelfällen", erklärt er gleich, "sind pauschale Äußerungen in die eine oder andere Richtung nicht möglich." Das Problem sei dafür zu vielschichtig. Clubs und Discotheken seien „weder ausländerfeindlich, noch diskriminierend“. Es gebe zahlreiche „berechtigte Gründe“, Menschen nicht in einen Club zu lassen. Aber auch „unberechtigte“. Ein Gespräch darüber, wann was der Fall ist. Und über die Grauzonen dazwischen.

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„Meist schweißt es die Partner eher zusammen, wenn sie gemeinsam die Depression überstehen”, sagt Dr. Gabriele Pitschel-Walz.

Illustration: Julia Schubert


 
jetzt-München: Herr Büttner, was sind „berechtigte Gründe“, jemanden an der Tür abzulehnen?
Stephan Büttner: Wenn ein Besucher offensichtlich stark alkoholisiert ist, muss man ihn nicht in einen Club oder eine Diskothek lassen. Wenn er unter Drogeneinfluss steht oder Drogen mit sich führt . Wenn die Sicherheitskräfte an der Tür den Eindruck haben, dass er gewaltbereit ist, sich aggressiv oder beleidigend aufführt. Natürlich auch, wenn er bereits ein Lokalverbot hat. Der Einlass darf aber einem Besucher auch dann verwehrt werden , wenn er den Dresscode des Abends nicht erfüllt.
 
Haben Sie ein Beispiel?
Na ja, wenn ich eine „White-Night“ veranstalte, und jemand kommt in schwarz, wird’s schwierig für ihn.

Was ist mit abgetragenen Klamotten?
Da kommen wir in genau die Grauzone, deretwegen wir keine pauschalen Urteile abgeben können. Abgetragene, verwahrloste oder verdreckte Kleidung, Turnschuhe oder Springerstiefel können Ablehnungsgründe darstellen. Entscheidend ist da der Einzelfall. Boris Becker kommt in Jeans wohl ins P1. Andere vielleicht nicht.
 
Es gibt da also keine allgemeinen Regeln?
Nein. Und im Übrigen ist ein Club oder eine Diskothek keine staatliche Behörde, bei der grundsätzlich Einlass gewährt werden müsste. Er hat auch keine Monopolstellung, aus der sich gegebenenfalls eine Pflicht zum Einlass jedes Gastes ergeben könnte. Der Gastronom muss den Kreis seiner Gäste selbst bestimmen können. Denn er trägt ja auch das wirtschaftliche Risiko. Er investiert unter Umständen mehrere Millionen Euro in seinen Betrieb und legt dabei auch ein bestimmtes Konzept zugrunde – mit einer bestimmten Musikrichtung, einer bestimmten Inneneinrichtung, einer bestimmten Kleiderordnung und einer bestimmten Zielgruppe. Das Publikum ist ein wesentlicher Faktor im Unternehmenskonzept des Betreibers.
 
Was wären nun „unberechtigte Gründe“, jemanden abzulehnen?
All jene, bei denen eine Diskriminierung vorliegt, die der Gesetzgeber auch in allen anderen Bereichen des Lebens erkennt: Es darf niemand diskriminierend abgewiesen werden wegen seiner Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion oder seinem Alter.

Eine Ü30-Party wäre also, strenggenommen, eine diskriminierende Veranstaltung.
Wenn man sich dogmatisch an den Wortlaut hält: ja. Was aber vor allem zeigt, wie realitätsfern Regelungen sein können. Denn es wird ja allen Ernstes niemand meinen, dass eine Ü-30 oder auch Ü-50-Party tatsächlich diskriminierenden Charakter hätte.
 
Um die ernsten Punkte noch mal konkret zu machen: Ich darf niemand ablehnen, weil er schwarz, Türke, Muslim, schwul oder Deutscher ist.
Eine Abweisung, die aufgrund der ethnischen Herkunft oder der sexuellen Orientierung ausgesprochen wird, dürfte in der Regel unzulässig sein.
 
Wenn ein Club also sagt: „Flüchtlinge haben bei uns keinen Zutritt“, dann ist das eindeutig eine Diskriminierung.
In dieser Pauschalität sollte man in der Tat niemanden an der Tür abweisen. Wenn das tatsächlich passiert sein sollte, dann belegt es nur die Tatsache, dass hier weiter intensiv aufgeklärt werden muss.
 
Warum taucht der Vorwurf des Rassismus’ immer wieder auf? Dieser Tage jährt sich auch die Klage von Hamado Dipama, Mitglied des Ausländerbeirats München, der gegen zehn Clubs rechtlich vorgegangen war, weil die ihm und anderen bei einer Testaktion den Zutritt verwehrten.
Eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich. Da es oftmals auf jeden Einzelfall ankommt, der genauestens betrachtet und bewertet werden muss, kann niemand im Vorfeld mit Sicherheit sagen, ob die Abweisung tatsächlich unberechtigt erfolgte oder ob nicht doch berechtige Gründe vorlagen. Ungeachtet dessen ist hier weiterhin Aufklärungsarbeit erforderlich, damit es in Zukunft noch weniger Vorfälle gibt.
 
Können Sie Ihren Mitgliedern Richtlinien oder Verhaltenskodizes mitgeben?
Der BDT wird die neuerlichen Vorfälle zum Anlass nehmen, seine Mitglieder erneut zu informieren und auf die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hinzuweisen. Nur durch entsprechende Aufklärung können unberechtigte Abweisungen verhindert werden.

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„Meist schweißt es die Partner eher zusammen, wenn sie gemeinsam die Depression überstehen”, sagt Dr. Gabriele Pitschel-Walz.

Illustration: Julia Schubert


Stephan Büttner ist Geschäftsführer des Bundesverbandes deutscher Discotheken und Tanzbetriebe.

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