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Darf der Staat Flüchtlingen ihr Geld abnehmen?

Foto: Armin Weigel/dpa

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Flüchtlinge, die nach Bayern und Baden-Württemberg kommen, werden von der Polizei in den Aufnahmelagern nach Bargeld durchsucht – bis auf einen kleinen Rest sollen sie das nämlich abgeben. In Bayern beträgt dieser Rest laut einem Bild-Bericht 750 Euro, in Baden-Württemberg sogar nur 350 Euro. Auch Wertsachen wie Schmuck müssen die Ankommenden oft abgeben. Bayerns Innenminister Joachim Herrmann sagte der Bild, dass dies passiere, wenn "ein Erstattungsanspruch gegen die Person besteht oder erwartet wird". 

Klingt vielleicht zweifelhaft, entspricht aber deutschem Recht: Wie Hartz-IV-Empfänger müssen Asylsuchende zuerst ihr eigenes Vermögen aufbrauchen, bevor es Hilfe vom Staat gibt. Wenn sie nach der Flucht überhaupt noch Geld haben und es nicht von Schleppern kassiert wurde oder fürs schlichte Überleben nötig war. 

Die Schweiz konfisziert schon lange Flüchtlingsvermögen. In Dänemark hat man vergangenen Dezember damit angefangen. Begründung: Damit werden zum Teil Unterkunft und Verpflegung für die Ankommenden bezahlt.  

Ein Syrer hat dem schweizerischen Fernsehen geschildert, was ihm in Zürich passiert ist: Er hatte etwa 2400 Franken bei sich. 1007,55 Franken durfte er behalten, die Polizei stellte ihm darüber eine Quittung aus. Die beschlagnahmten 1392,45 Franken bekommt er nur wieder, wenn er das Land innerhalb von sieben Monaten verlässt. 

Was die Polizei in Deutschland den Neuankommenden innerhalb eines Monats abgenommen hat, war dem Bild-Bericht zufolge ein etwa vierstelliger Betrag. Nicht viel für den deutschen Staat, aber viel für die meisten Hilfesuchenden. 

Selbst die Polizisten, die nun das Gepäck der Ankommenden durchsuchen sollen, fühlen sich nicht wohl dabei. Jacob Nielsen, ein dänischer Polizist, postete auf Facebook: "Ich bin nicht Polizist geworden, um Flüchtlinge zu plündern."  

Ist es also fair, das Vermögen von Flüchtlingen zu konfiszieren? Oder Plünderei? Benötigen Bayern und Baden-Württemberg dieses Geld wirklich?

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fran

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